+++Update November 2020+++
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Schreiben über die "Anforderungen für den Ersatz von Nutztierrissen durch den Wolf ab dem 26.11.20“ informiert.
Es wurden teilweise Änderungen zu den bisher geltenden Anforderungen beim Grundschutz innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention vorgenommen.
Bezüglich der Änderung bei den Vorgaben für nicht elektrifizierte Drahtgeflechtzäune auf Seite 4 des Infoschreibens, hat das Umweltministerium darauf hingewiesen, dass für die nunmehr vorgeschriebene Aufrüstung mit einem elektrifizierten Überkletterschutz eine einjährige Übergangsfrist besteht und die Maßnahme mit 100% der Material- als auch der Installationskosten gefördert werden kann.
+++Mitteilung Juli 2020+++
Nachdem der zweite residente Einzelwolf in Baden-Württemberg Ende Juni bestätigt wurde, hat das Umweltministerium nun ein neues umfassendes „Fördergebiet Wolfsprävention“ ausgewiesen. Das bislang bestehende Fördergebiet Wolfsprävention im Nordschwarzwald wird durch das neue „Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald“ ersetzt und teilweise modifiziert. Dieses orientiert sich am gesamten Naturraum Schwarzwald.
Alle LEV-Mitgliedskommunen (Anm.: Aichhalden, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Wolfach) sind nun Teil des „Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald“.
Entsprechend dem Vorgehen bei dem im Mai 2018 ausgewiesenen Fördergebiet im Nordschwarzwald wird es auch in den nun neu hinzugekommenen Teilen des Wolfspräventionsgebietes zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr geben. Innerhalb dieses Jahres haben die dort betroffenen Nutztierhalterinnen und –halter Zeit, ihre Weiden mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu sichern. Bis zum Ablauf dieser Frist werden von einem Wolf gerissene Nutztiere auch ohne das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes unbürokratisch entschädigt.
In den bereits im bisherigen Fördergebiet Nordschwarzwald gelegenen Teilgebieten ist diese Übergangsfrist bereits abgelaufen.
Innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald werden Investitionen und Unterhaltskosten für Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen gefördert.
Die Maßnahmen zielen darauf ab, mindestens den wolfsabweisenden Grundschutz, besser den wolfsabweisenden empfohlenen Schutz zu installieren. Informationen hierzu sind auf der Homepage des Umweltministeriums BW einsehbar: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz/wolf/hinweise-nutztierhalter/
Materialkosten für Schutzzäune werden mit 100 % über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) bezuschusst.
Auch die Erstellungskosten können nun zu 50 % bzw. 100 % gefördert werden, je nachdem ob es sich um einen Neubau oder eine Nachrüstung eines wolfsabweisenden Zaunes handelt.
Zudem können nun auch Abkalbe- und Abfohlweiden zu denselben Konditionen bezuschusst werden.
Eine Zuwendung für den wolfsbedingten Mehraufwand beim Vorhalten einer wolfsabweisenden Sicherung erfolgt momentan ausschließlich über einen Erschwernisausgleich im Rahmen von Beweidungsverträgen im Vertragsnaturschutz nach LPR Teil A für Schaf- oder Ziegenweiden, die einen wolfsabweisenden Grundschutz aufweisen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit der vertragsschließenden Stelle auf.
Weitere Informationen zu den konkreten Fördermöglichkeiten für Nutztierhaltende finden Sie hier.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen für Herdenschutzmaßnahmen sind die unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden zuständig.
Im Auftrag des Umweltministeriums bietet die FVA im Land eine Herdenschutzberatung an, auch individuelle Beratungen einzelner Betriebe sind möglich. Ansprechpartner zum Herdenschutz bei der FVA: Laura Huber-Eustachi (Laura.Huber-Eustachi(at)Forst.bwl.de, 0761/4018-471).
Für Wolfshinweise oder Meldungen eines Nutztierrisses, bei dem ein Wolf der Verursacher gewesen sein könnte, verwenden Sie bitte folgende Kontaktdaten: info(at)wildtiermonitoring.de; 0761/4018-274 oder 0173/6041117 (täglich erreichbar).
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Schreiben über die "Anforderungen für den Ersatz von Nutztierrissen durch den Wolf ab dem 26.11.20“ informiert.
Es wurden teilweise Änderungen zu den bisher geltenden Anforderungen beim Grundschutz innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention vorgenommen.
Bezüglich der Änderung bei den Vorgaben für nicht elektrifizierte Drahtgeflechtzäune auf Seite 4 des Infoschreibens, hat das Umweltministerium darauf hingewiesen, dass für die nunmehr vorgeschriebene Aufrüstung mit einem elektrifizierten Überkletterschutz eine einjährige Übergangsfrist besteht und die Maßnahme mit 100% der Material- als auch der Installationskosten gefördert werden kann.
+++Mitteilung Juli 2020+++
Nachdem der zweite residente Einzelwolf in Baden-Württemberg Ende Juni bestätigt wurde, hat das Umweltministerium nun ein neues umfassendes „Fördergebiet Wolfsprävention“ ausgewiesen. Das bislang bestehende Fördergebiet Wolfsprävention im Nordschwarzwald wird durch das neue „Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald“ ersetzt und teilweise modifiziert. Dieses orientiert sich am gesamten Naturraum Schwarzwald.
Alle LEV-Mitgliedskommunen (Anm.: Aichhalden, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Wolfach) sind nun Teil des „Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald“.
Entsprechend dem Vorgehen bei dem im Mai 2018 ausgewiesenen Fördergebiet im Nordschwarzwald wird es auch in den nun neu hinzugekommenen Teilen des Wolfspräventionsgebietes zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr geben. Innerhalb dieses Jahres haben die dort betroffenen Nutztierhalterinnen und –halter Zeit, ihre Weiden mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu sichern. Bis zum Ablauf dieser Frist werden von einem Wolf gerissene Nutztiere auch ohne das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes unbürokratisch entschädigt.
In den bereits im bisherigen Fördergebiet Nordschwarzwald gelegenen Teilgebieten ist diese Übergangsfrist bereits abgelaufen.
Innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald werden Investitionen und Unterhaltskosten für Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen gefördert.
Die Maßnahmen zielen darauf ab, mindestens den wolfsabweisenden Grundschutz, besser den wolfsabweisenden empfohlenen Schutz zu installieren. Informationen hierzu sind auf der Homepage des Umweltministeriums BW einsehbar: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/biologische-vielfalt/artenschutz/wolf/hinweise-nutztierhalter/
Materialkosten für Schutzzäune werden mit 100 % über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) bezuschusst.
Auch die Erstellungskosten können nun zu 50 % bzw. 100 % gefördert werden, je nachdem ob es sich um einen Neubau oder eine Nachrüstung eines wolfsabweisenden Zaunes handelt.
Zudem können nun auch Abkalbe- und Abfohlweiden zu denselben Konditionen bezuschusst werden.
Eine Zuwendung für den wolfsbedingten Mehraufwand beim Vorhalten einer wolfsabweisenden Sicherung erfolgt momentan ausschließlich über einen Erschwernisausgleich im Rahmen von Beweidungsverträgen im Vertragsnaturschutz nach LPR Teil A für Schaf- oder Ziegenweiden, die einen wolfsabweisenden Grundschutz aufweisen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit der vertragsschließenden Stelle auf.
Weitere Informationen zu den konkreten Fördermöglichkeiten für Nutztierhaltende finden Sie hier.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen für Herdenschutzmaßnahmen sind die unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden zuständig.
Im Auftrag des Umweltministeriums bietet die FVA im Land eine Herdenschutzberatung an, auch individuelle Beratungen einzelner Betriebe sind möglich. Ansprechpartner zum Herdenschutz bei der FVA: Laura Huber-Eustachi (Laura.Huber-Eustachi(at)Forst.bwl.de, 0761/4018-471).
Für Wolfshinweise oder Meldungen eines Nutztierrisses, bei dem ein Wolf der Verursacher gewesen sein könnte, verwenden Sie bitte folgende Kontaktdaten: info(at)wildtiermonitoring.de; 0761/4018-274 oder 0173/6041117 (täglich erreichbar).